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KIVOscanWebsite-Prüfung

Die KI-Verordnung, ohne Kanzleisprech

19 Fragen, die Website-Betreiber wirklich stellen, jeweils in den ersten drei Sätzen beantwortet. Der Gesetzeswortlaut steht dabei, weil er dazugehört, aber er steht nicht davor.

Die Ergebnisse erscheinen direkt unter dem Feld.

Die Pflichten im Einzelnen

Jede Pflicht einzeln erklärt, mit amtlichem Wortlaut und Stichtag.

  1. Muss mein Chatbot sagen, dass er eine KI ist?Die Pflicht besteht, aber sie trifft den Anbieter des Chat-Systems, nicht automatisch Sie als Website-Betreiber. Ausgenommen ist ohnehin, was für einen aufmerksamen Menschen offensichtlich ist. Praktisch lohnt der Hinweis trotzdem, und er kostet einen Satz.
  2. Muss ich KI-erzeugte Bilder, Videos und Texte kennzeichnen?Bei Deepfakes ja, und diese Pflicht trifft ausdrücklich Sie als Betreiber. Bei Texten gilt sie nur, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und niemand sie redaktionell verantwortet. Normale Produkttexte fallen typischerweise nicht darunter.
  3. Was ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, und muss ich die liefern?Gemeint sind technische Marker in der Datei selbst, nicht ein Hinweis auf der Webseite. Diese Pflicht trifft die Anbieter der erzeugenden Systeme, also die Bildgeneratoren, nicht Sie als Website-Betreiber.
  4. Was bedeutet die KI-Kompetenz nach Artikel 4 für mein Team?Wer KI-Systeme einsetzt, muss nach besten Kräften dafür sorgen, dass die Menschen, die damit arbeiten, sie auch verstehen. Diese Pflicht trifft Anbieter und Betreiber gleichermaßen. Ein eigener Bußgeldrahmen ist dafür im Verordnungstext nicht vorgesehen.
  5. Welche KI-Anwendungen sind komplett verboten?Artikel 5 verbietet bestimmte Praktiken vollständig, nicht nur unter Auflagen. Für Websites relevant sind vor allem zwei: das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie die biometrische Kategorisierung, um geschützte Merkmale wie Herkunft oder Weltanschauung abzuleiten.
  6. Was kostet ein Verstoß, und wer setzt das durch?Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sieht die Verordnung bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Bei verbotenen Praktiken sind es bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent. Das sind Obergrenzen, keine Regelbeträge.

Von der Frage zur eigenen Website

Lesen beantwortet die allgemeine Frage. Was auf Ihrer Seite tatsächlich eingebunden ist, sagt Ihnen eine Prüfung in unter einer Minute.

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Stand der Artikel: 2026-08-01 bis 2026-08-01. Sie erklären die Rechtslage allgemein und bewerten keinen Einzelfall.