Bin ich Anbieter oder Betreiber, und warum ist das so wichtig?
Die KI-Verordnung verteilt ihre Pflichten auf zwei Rollen. Wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt, ist Anbieter. Wer es einsetzt, ist Betreiber. Wenn Sie ein fertiges Chat-Widget einbinden, sind Sie in aller Regel Betreiber, und ein Teil der Pflichten aus Artikel 50 trifft dann nicht Sie, sondern den Anbieter des Widgets.
Warum diese Unterscheidung alles verändert
Viele Ratgeber schreiben sinngemäß: "Wenn Sie einen Chatbot einsetzen, müssen Sie ihn als KI kennzeichnen." Das ist ungenau, und die Ungenauigkeit ist folgenreich.
Der Wortlaut von Artikel 50 Absatz 1 beginnt mit "Die Anbieter stellen sicher, dass ...". Adressat ist also, wer das System anbietet. Bei einem eingekauften Chat-Widget ist das der Hersteller des Widgets, nicht der Handwerksbetrieb, der es auf seine Seite legt.
Die Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts der Nutzung offensichtlich. Diese Pflicht gilt nicht für gesetzlich zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten zugelassene KI-Systeme, wenn geeignete Schutzvorkehrungen für die Rechte und Freiheiten Dritter bestehen, es sei denn, diese Systeme stehen der Öffentlichkeit zur Anzeige einer Straftat zur Verfügung.
Die beiden Rollen
Die Verordnung definiert sie so, hier in Alltagssprache:
- Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
- Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Das ist der Regelfall für Unternehmen, die fertige Werkzeuge einkaufen.
Wann ein Betreiber zum Anbieter wird
Die Rollen sind nicht in Stein gemeißelt. Artikel 25 der Verordnung beschreibt Fälle, in denen die Anbieterpflichten auf jemanden übergehen, der zunächst nur Betreiber war.
Praktisch relevant sind vor allem zwei Situationen: Sie setzen das System unter Ihrem eigenen Namen oder Ihrer eigenen Marke ein, oder Sie verändern es wesentlich. Ein Chat-Widget, das komplett in Ihrem Design läuft, unter Ihrem Namen antwortet und mit Ihren Daten trainiert wurde, ist ein anderer Fall als ein Widget mit sichtbarem Herstellerlogo.
Wichtig. Ob und ab wann eine Anpassung "wesentlich" ist, ist im Einzelfall zu beurteilen. Wo genau die Grenze verläuft, ist noch nicht ausjudiziert.
Was ein Betreiber trotzdem tun kann
Auch wenn eine Pflicht formal den Anbieter trifft, ist sie für Sie nicht bedeutungslos. Drei Ansätze, die sich in der Praxis bewährt haben:
- Beim Anbieter nachfragen, ob eine KI-Kennzeichnung als Einstellung vorhanden ist, und sie einschalten. Viele Widgets können das, es ist nur ab Werk aus.
- Den Hinweis selbst in die Begrüßungsnachricht schreiben. Das kostet nichts und beantwortet die Frage, bevor sie jemand stellt.
- Schriftlich beim Anbieter abfragen, wie er seine Pflichten aus Artikel 50 erfüllt, und die Antwort zu den Unterlagen nehmen. Das ist Ihr Nachweis, dass Sie sich gekümmert haben.
Die Pflicht, die Betreiber wirklich trifft
Artikel 50 Absatz 4 adressiert ausdrücklich Betreiber. Es geht um Deepfakes und um KI-erzeugte Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.
Wer also ein Video mit einem synthetischen Moderator auf die Seite stellt, ist als Betreiber unmittelbar in der Pflicht, das offenzulegen. Hier hilft kein Verweis auf den Hersteller.
Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Betreiber eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.
Passt dazu
- Muss mein Chatbot sagen, dass er eine KI ist?Die Pflicht besteht, aber sie trifft den Anbieter des Chat-Systems, nicht automatisch Sie als Website-Betreiber.
- Muss ich KI-erzeugte Bilder, Videos und Texte kennzeichnen?Bei Deepfakes ja, und diese Pflicht trifft ausdrücklich Sie als Betreiber.
- Was ist die KI-Verordnung und was hat sie mit meiner Website zu tun?Die KI-Verordnung ist ein EU-Gesetz, das den Einsatz von KI regelt.
Stand dieses Artikels: 2026-08-01. Er erklärt die Rechtslage allgemein und bewertet keinen Einzelfall. Warum das kein Rechtsrat ist.