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KIVOscanWebsite-Prüfung

Welche KI-Anwendungen sind komplett verboten?

Artikel 5 verbietet bestimmte Praktiken vollständig, nicht nur unter Auflagen. Für Websites relevant sind vor allem zwei: das Ableiten von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie die biometrische Kategorisierung, um geschützte Merkmale wie Herkunft oder Weltanschauung abzuleiten.

Emotionserkennung

Untersagt ist der Einsatz von KI-Systemen, um Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen abzuleiten. Ausgenommen sind eng begrenzte Fälle aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.

das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von KI-Systemen zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, es sei denn, die Verwendung des KI-Systems soll aus medizinischen Gründen oder Sicherheitsgründen eingeführt oder auf den Markt gebracht werden;
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f KI-VO (Emotionserkennung). Maschinell aus der amtlichen Quelle geschnitten, Ursprungsfassung, ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, abgerufen am 2026-07-31.

Biometrische Kategorisierung

Ebenfalls untersagt sind Systeme, die Personen anhand biometrischer Daten kategorisieren, um daraus geschützte Merkmale abzuleiten, etwa ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, Weltanschauung oder sexuelle Orientierung.

das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme für diesen spezifischen Zweck oder die Verwendung von Systemen zur biometrischen Kategorisierung, mit denen natürliche Personen individuell auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten kategorisiert werden, um ihre Rasse, ihre politischen Einstellungen, ihre Gewerkschaftszugehörigkeit, ihre religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen, ihr Sexualleben oder ihre sexuelle Ausrichtung zu erschließen oder abzuleiten; dieses Verbot gilt nicht für die Kennzeichnung oder Filterung rechtmäßig erworbener biometrischer Datensätze, wie z. B. Bilder auf der Grundlage biometrischer Daten oder die Kategorisierung biometrischer Daten im Bereich der Strafverfolgung;
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g KI-VO (biometrische Kategorisierung). Maschinell aus der amtlichen Quelle geschnitten, Ursprungsfassung, ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, abgerufen am 2026-07-31.

Warum das für Websites selten, aber ernst ist

Die meisten Websites setzen nichts davon ein. Wo es doch vorkommt, ist es meist unbeabsichtigt: eine Bewerbungssoftware mit Videoanalyse, ein Werkzeug zur Auswertung von Kundengesprächen, eine Zutrittslösung mit Gesichtsanalyse.

Anders als bei den Transparenzpflichten hilft hier keine Kennzeichnung. Verboten ist verboten.

Wichtig. Der Bußgeldrahmen ist der höchste der Verordnung: bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Was ein Scan hier leisten kann

Sehr wenig, und das ist wichtig zu wissen. Eine Signatur kann erkennen, dass ein bestimmter Dienst eingebunden ist, aber nicht, wozu er eingesetzt wird. Genau darauf kommt es bei Artikel 5 aber an.

KIVOscan führt diese Regel deshalb ausschließlich als Warnhinweis und niemals als automatischen Befund.

Passt dazu

Stand dieses Artikels: 2026-08-01. Er erklärt die Rechtslage allgemein und bewertet keinen Einzelfall. Warum das kein Rechtsrat ist.

Und wie sieht es auf Ihrer Website aus?

Eine Prüfung zeigt in unter einer Minute, welche Dienste dort tatsächlich eingebunden sind. Kostenlos, ohne Anmeldung.

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