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KIVOscanWebsite-Prüfung

Was ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, und muss ich die liefern?

Gemeint sind technische Marker in der Datei selbst, nicht ein Hinweis auf der Webseite. Diese Pflicht trifft die Anbieter der erzeugenden Systeme, also die Bildgeneratoren, nicht Sie als Website-Betreiber.

Worum es geht

Absatz 2 verlangt, dass die Ausgaben eines erzeugenden KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt gekennzeichnet und erkennbar sind. Gemeint sind Verfahren wie C2PA-Herkunftsangaben, Metadaten nach IPTC oder Wasserzeichen.

Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI-Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Anbieter sorgen dafür, dass — soweit technisch möglich — ihre technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind und berücksichtigen dabei die Besonderheiten und Beschränkungen der verschiedenen Arten von Inhalten, die Umsetzungskosten und den allgemein anerkannten Stand der Technik, wie er in den einschlägigen technischen Normen zum Ausdruck kommen kann. Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI-Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern oder wenn sie zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen sind.
Artikel 50 Absatz 2 KI-VO. Maschinell aus der amtlichen Quelle geschnitten, Ursprungsfassung, ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, abgerufen am 2026-07-31.

Wen es trifft

Adressat sind die Anbieter der Systeme, die den Inhalt erzeugen. Wenn Sie ein Bild mit einem Generator erstellen und auf Ihre Seite stellen, liegt die Pflicht bei dem Dienst, der das Bild erzeugt hat.

Was für Sie trotzdem sinnvoll ist

Zwei Punkte lohnen sich, auch wenn die Pflicht Sie nicht trifft:

  • Beim eingesetzten Generator nachfragen, ob seine Ausgaben Herkunftsmarker tragen. Die Antwort gehört zu den Beschaffungsunterlagen.
  • Den eigenen Ablauf prüfen: Viele Bildbearbeitungen und Content-Management-Systeme entfernen Metadaten beim Export oder beim Hochladen, ohne das zu melden. Eine vorhandene Kennzeichnung geht dabei still verloren.

Wichtig. KIVOscan prüft bei Bildern, ob solche Marker vorhanden sind, und weist das rein informativ aus. Ein fehlender Marker ist kein Befund gegen Sie.

Passt dazu

Stand dieses Artikels: 2026-08-01. Er erklärt die Rechtslage allgemein und bewertet keinen Einzelfall. Warum das kein Rechtsrat ist.

Und wie sieht es auf Ihrer Website aus?

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