Methodik
Eine Note, die niemand nachrechnen kann, ist im Streitfall wertlos. Hier steht der vollständige Rechenweg, die Herkunft jeder Angabe und die Liste der Punkte, die noch offen sind.
Wie die Note zustande kommt
Jeder Bericht startet bei 100 Punkten. Für jeden Befund wird ein Abzug berechnet, der vom Gewicht der Regel abhängt und mit der Konfidenz der Erkennung multipliziert wird.
- Abzug bei hohem Gewicht
- 20 Punkte
- Abzug bei mittlerem Gewicht
- 10 Punkte
- Abzug bei geringem Gewicht
- 4 Punkte
- Hinweise
- kein Abzug
- Faktor bei hoher Konfidenz
- mal 1,0
- Faktor bei mittlerer Konfidenz
- mal 0,6
- Faktor bei niedriger Konfidenz
- mal 0,3
- Faktor, wenn der Dienst korrekt blockiert war
- zusätzlich mal 0,35
Der letzte Faktor ist wichtig: Ein Dienst, der nur in der Deklaration des Einwilligungswerkzeugs auftaucht und ohne Einwilligung nicht lädt, ist ein Zeichen von Sorgfalt und kein Mangel. Er zieht deshalb nur gut ein Drittel.
Notenstufen
- A, ab 95 Punkten
- Keine Indikatoren gefunden. Kein Nachweis von Konformität.
- B, ab 80 Punkten
- Vereinzelte Indikatoren mit geringem Gewicht.
- C, ab 65 Punkten
- Mehrere Indikatoren, darunter solche mit mittlerem Gewicht.
- D, ab 50 Punkten
- Deutliche Befundlage, mindestens ein Punkt mit hohem Gewicht.
- E, ab 30 Punkten
- Umfangreiche Befundlage mit mehreren Punkten von hohem Gewicht.
- F, ab 0 Punkten
- Sehr umfangreiche Befundlage.
Was die Note nicht ist. Sie bewertet die Befundlage, nicht die Rechtslage und nicht das Unternehmen. Ein A bedeutet, dass keine Indikatoren gefunden wurden, nicht dass alles in Ordnung ist. Serverseitige KI-Nutzung ist für einen Scan von außen nicht erkennbar.
Woher die Gesetzestexte stammen
Der Gesetzeswortlaut in jedem Bericht wird maschinell aus der amtlichen Quelle geschnitten, mit Abrufdatum und Prüfsumme. Kein Sprachmodell erzeugt, ergänzt oder formuliert in diesem Werkzeug Gesetzestext, Fristen oder Bußgeldangaben.
Ein Sprachmodell wird nur an einer Stelle eingesetzt: um zu prüfen, ob eine Signatur fälschlich angeschlagen hat. Es darf dabei keine Norm, keine Frist und keinen Betrag nennen, und eine nachgelagerte Prüfung verwirft seinen Text, wenn es das doch versucht.
- Dokument
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)
- Fassung
- Ursprungsfassung, ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024
- Quelle
- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32024R1689
- Abgerufen am
- 2026-07-31
- Prüfsumme
- sha256:0d8b231e28b08a1d9f90b40d488c0540fd3dccdd613168718c3fff9582c4a2d6
Das Regelwerk
7 Regeln, 38 Signaturen.
- Art. 4 KI-VOart4-ki-kompetenz
Wer KI-Systeme einsetzt, muss nach besten Kräften dafür sorgen, dass die Personen, die damit arbeiten, ausreichend KI-Kompetenz haben. Der Maßstab richtet sich nach Vorkenntnissen, Einsatzkontext und den betroffenen Personengruppen.
Adressat: beide. Gewicht: hinweis. Stichtag: 2025-02-02. Stand: 2026-07-31.
- Art. 5 Abs. 1 Buchst. f und g KI-VOart5-verbotene-praktiken
Bestimmte KI-Praktiken sind verboten, nicht nur kennzeichnungspflichtig. Dazu zählen die Ableitung von Emotionen am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie die biometrische Kategorisierung von Personen, um daraus geschützte Merkmale wie ethnische Herkunft, politische Meinung, Weltanschauung oder sexuelle Orientierung abzuleiten. Für beides gibt es eng begrenzte Ausnahmen.
Adressat: beide. Gewicht: hoch. Stichtag: 2025-02-02. Stand: 2026-07-31.
- Art. 50 Abs. 1 KI-VOart50-1-chatbot
Wer ein KI-System anbietet, das unmittelbar mit Menschen interagiert, muss es so gestalten, dass die Person erkennt, dass sie mit einer KI spricht. Ausgenommen ist, was ohnehin offensichtlich ist.
Adressat: anbieter. Gewicht: hoch. Stichtag: 2026-08-02. Stand: 2026-07-31.
- Art. 50 Abs. 2 KI-VOart50-2-kennzeichnung
Wer KI-Systeme anbietet, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, muss dafür sorgen, dass die Ausgaben maschinenlesbar als künstlich erzeugt gekennzeichnet sind. Gemeint sind technische Marker in der Datei, nicht ein Hinweis auf der Webseite.
Adressat: anbieter. Gewicht: mittel. Stichtag: 2026-08-02. Stand: 2026-07-31.
- Art. 50 Abs. 4 KI-VOart50-4-deepfake
Wer KI-erzeugte oder KI-veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte einsetzt, die ein Deepfake sind, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt oder verändert wurden. Für KI-erzeugte Texte gilt die Offenlegungspflicht, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, und kein Mensch sie redaktionell geprüft und verantwortet.
Adressat: betreiber. Gewicht: hoch. Stichtag: 2026-08-02. Stand: 2026-07-31.
- § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 DSGVOdsgvo-consent-vorab
Ein Einwilligungsbanner ist vorhanden, aber ein einwilligungspflichtiger Drittanbieter wurde bereits beim ersten Seitenaufruf geladen, ohne dass eine Einwilligung erteilt wurde. Das Speichern von Informationen auf dem Endgerät und der Zugriff darauf setzen nach § 25 Abs. 1 TDDDG grundsätzlich eine Einwilligung voraus.
Adressat: betreiber. Gewicht: hoch. Stichtag: keiner hinterlegt. Stand: 2026-07-31.
- Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVOdsgvo-dse-luecke
Wer personenbezogene Daten erhebt, muss die Empfänger oder Kategorien von Empfängern benennen. Ein eingebundener Drittanbieter, der beim Seitenaufruf Daten erhält und in der Datenschutzerklärung nicht vorkommt, ist eine Lücke in dieser Information.
Adressat: betreiber. Gewicht: mittel. Stichtag: keiner hinterlegt. Stand: 2026-07-31.
Was im Regelwerk noch offen ist
Diese Punkte sind noch nicht anwaltlich bestätigt. Wir weisen sie offen aus, statt sie zu verschweigen, und lassen sie derzeit prüfen.
- art4-ki-kompetenzBestätigen, dass Art. 4 in Art. 99 tatsächlich nicht bußgeldbewehrt ist. Die maschinelle Prüfung des Verordnungstextes stützt das, eine anwaltliche Bestätigung fehlt.
- art4-ki-kompetenzGilt Art. 4 auch bei rein eingekauften Standardwidgets, oder erst ab eigener Konfiguration?
- art5-verbotene-praktikenWelche konkreten Website-Dienste kommen überhaupt in Betracht? Bisher ist keine Signatur zugeordnet, die Regel liegt als Gerüst bereit.
- art5-verbotene-praktikenFormulierung des Warnhinweises anwaltlich freigeben lassen, sie berührt ein Verbot und nicht nur eine Transparenzpflicht.
- art50-1-chatbotAdressatenfrage anwaltlich bestätigen lassen: Ab wann wird ein Website-Betreiber durch Branding oder Konfiguration eines Fremd-Widgets selbst zum Anbieter (Art. 25 KI-VO)?
- art50-1-chatbotDarf ein Betreiber-Report die Norm überhaupt nennen, ohne eine individuelle Pflichtenlage zu behaupten? Formulierung im Feld betreiber_bezug prüfen lassen.
- art50-2-kennzeichnungGenaün Anwendungsbereich und Rechtsgrundlage der Übergangsfrist bis 02.12.2026 belegen. Quelle im Verordnungstext oder im Digital Omnibus benennen.
- art50-2-kennzeichnungKlären, ob das Entfernen vorhandener Herkunftsmarker durch den Betreiber eine eigene Pflichtverletzung darstellt.
- art50-4-deepfakeAbgrenzung 'Angelegenheiten von öffentlichem Interesse' für Unternehmensblogs anwaltlich klären: Wo endet Marketing, wo beginnt Information der Öffentlichkeit?
- art50-4-deepfakeReicht redaktionelle Prüfung als Ausnahmegrund, wenn sie nicht dokumentiert ist?
- dsgvo-consent-vorabTDDDG-Text in den Import aufnehmen, damit auch hier amtlicher Wortlaut steht.
- dsgvo-consent-vorabAbgrenzung technisch notwendiger Dienste bestätigen lassen. Ein Chat-Widget ist in aller Regel nicht notwendig, ein Warenkorb schon.
- dsgvo-consent-vorabPrüfen, ob die Einordnung als Befund zulässig ist, wenn der Betreiber sich auf ein berechtigtes Interesse beruft.
- dsgvo-dse-lueckeDSGVO-Auszüge in den Import aufnehmen, damit auch hier amtlicher Text statt einer Zusammenfassung steht.
- dsgvo-dse-lueckeBußgeldangabe prüfen lassen: Art. 83 Abs. 5 Buchst. b DSGVO als Grundlage bestätigen.
- dsgvo-dse-lueckeWortabgleich gegen die Datenschutzerklärung ist eine Näherung. Falsche Treffer sind möglich, wenn der Anbieter unter einem anderen Namen genannt wird.