Intercom
Indikator gefundenIntercom ist eingebunden, kommt im Text der Datenschutzerklärung aber nicht vor.
Berührte Norm
Art. 13 Abs. 1 Buchst. e DSGVOAdressat der Norm: der Betreiber der Website, also SieWorum es geht
Wer personenbezogene Daten erhebt, muss die Empfänger oder Kategorien von Empfängern benennen. Ein eingebundener Drittanbieter, der beim Seitenaufruf Daten erhält und in der Datenschutzerklärung nicht vorkommt, ist eine Lücke in dieser Information.Wortlaut
Für diese Regel liegt noch kein amtlicher Textauszug in der Datenbank. Es wird hier bewusst keiner wiedergegeben, statt einen zu formulieren. Quelle: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj
Verständlich erklärt
Typische Maßnahmen
- Den Anbieter in der Datenschutzerklärung ergänzen: Name, Zweck, Rechtsgrundlage, Empfängerland, Verweis auf dessen Datenschutzhinweise.
- Prüfen, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter besteht.
- Bei Anbietern ausserhalb der EU zusätzlich die Grundlage der Übermittlung prüfen (Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln).
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