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Was kostet ein Verstoß, und wer setzt das durch?

Für Verstöße gegen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sieht die Verordnung bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Bei verbotenen Praktiken sind es bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent. Das sind Obergrenzen, keine Regelbeträge.

Die Rahmen im Wortlaut

Artikel 99 Absatz 4 nennt die Transparenzpflichten nach Artikel 50 ausdrücklich in Buchstabe g:

Für Verstöße gegen folgende für Akteure oder notifizierte Stellen geltende Bestimmungen, mit Ausnahme der in Artikel 5 genannten, werden Geldbußen von bis zu 15 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist: a) Pflichten der Anbieter gemäß Artikel 16; b) Pflichten der Bevollmächtigten gemäß Artikel 22; c) Pflichten der Einführer gemäß Artikel 23; d) Pflichten der Händler gemäß Artikel 24; e) Pflichten der Betreiber gemäß Artikel 26; f) für notifizierte Stellen geltende Anforderungen und Pflichten gemäß Artikel 31, Artikel 33 Absätze 1, 3 und 4 bzw. Artikel 34; g) Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Artikel 50.
Artikel 99 Absatz 4 KI-VO (Bussgeldrahmen sonstige Pflichten). Maschinell aus der amtlichen Quelle geschnitten, Ursprungsfassung, ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, abgerufen am 2026-07-31.

Der höhere Rahmen für Verbote

Für die verbotenen Praktiken nach Artikel 5 gilt ein eigener, höherer Rahmen:

Bei Missachtung des Verbots der in Artikel 5 genannten KI-Praktiken werden Geldbußen von bis zu 35 000 000 EUR oder — im Falle von Unternehmen — von bis zu 7 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Artikel 99 Absatz 3 KI-VO (Bussgeldrahmen verbotene Praktiken). Maschinell aus der amtlichen Quelle geschnitten, Ursprungsfassung, ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, abgerufen am 2026-07-31.

Wie diese Zahlen einzuordnen sind

Es handelt sich um Obergrenzen. Die Verordnung verlangt, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und nennt ausdrücklich die Berücksichtigung der Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen.

Ein Handwerksbetrieb mit einem nicht gekennzeichneten Chat-Widget hat es also nicht mit 15 Millionen Euro zu tun. Die Zahl ist trotzdem kein Argument dafür, nichts zu tun.

Wichtig. Das wahrscheinlichere Risiko ist nicht das Bußgeld, sondern die wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Dort geht es um Anwaltskosten und Unterlassungserklärungen, und die Schwelle ist deutlich niedriger.

Wer zuständig ist

Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, Marktüberwachungsbehörden zu benennen. Wie die Zuständigkeiten in Deutschland im Einzelnen verteilt sind, sollten Sie vor einer Entscheidung mit aktüllem Stand prüfen, hier war zuletzt Bewegung.

Passt dazu

Stand dieses Artikels: 2026-08-01. Er erklärt die Rechtslage allgemein und bewertet keinen Einzelfall. Warum das kein Rechtsrat ist.

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